Satzung des Schwarzwaldvereins
Ortsgruppe Schömberg e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit
1.) Die Ortsgruppe Schömberg des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen „Schwarzwaldverein, Ortsgruppe Schömberg e.V.“, eingetragen. Sitz ist Schömberg, Krs. Calw.
2.) Die Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein e. V. - Hauptverein - in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins ist für die Ortsgruppe verbindlich.
§ 2
Wesen und Ziele
1.) Die Aufgaben der Ortsgruppe bestehen insbesondere in
a) Förderung des Wanderns, auch in verschiedenen Formen,
b) Natur- und Landschaftsschutz,
c) Einrichtung, Markieren und Instandhaltung von Wanderwegen,
d) Heimatpflege und Kultur,
e) Pflege der Jugendarbeit und des Jugendwanderns,
f) Familienarbeit.
2.) Der Schwarzwaldverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung und Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
3.) Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern will er im Geist der Völkerverständigung Verbindung pflegen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.) Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.) Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitglieder
1.) Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt eine Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
2.) Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag.
3.) Die Mitglieder einer Ortsgruppe sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.
§ 5
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem
a.) Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
der Ortsgruppe beschlossen wird und
b.) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der
Ortsgruppen in der Hauptversammlung beschlossen wird.
c.) Der gesamte Beitrag ist bis zum 30.03. jährlich fällig.
§ 6
Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
1.) die Mitgliederversammlung,
2.) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1.) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss durch Zuschrift an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
3.) In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a.) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des
Vorstandes,
b.) soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c.) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
4.) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
1.) Die Ortgruppe wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Rechner, dem Schriftführer und aus den Fachwarten der Ortsgruppe wie dem Wegewart, dem Wanderwart, dem Naturschutzwart, dem Jugendwart, dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit, dem Fachwart für Heimatpflege und dem Familienwart. Bis zu 2 Ämter können in Personalunion versehen werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
2.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen.
3.) Der Vorstand kann Beiräte und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Beiräte und Ausschüsse haben beratenden Charakter.
4.) Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden.
5.) Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand der Ortsgruppe bestätigt werden. Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Vorstand.
6.) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 9
Rechnungsführung
1.) Die Rechnung wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung des 1. Vorsitzenden oder des Rechners.
2.) Der Rechner führt ein Kassenbuch, überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.
§ 10
Rechte der Mitglieder
1.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.
2.) Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.
3.) Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11
Ehrenmitglieder
Mitglieder der Ortsgruppe, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der Beitragszahlung befreit werden.
§12
Austritt und Ausschluss
1.) Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe vorliegen.
2.) Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe, ausgeschlossen werden.
3.) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
4.) Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.
§ 13
Auflösung
1.) Die Ortsgruppe kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2.) Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten 6 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Ortsgruppe kann dann mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins rechtzeitig anzuzeigen.
3.) Bei der Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Ortsgruppe dem Hauptverein zu, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung
1.) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2.) Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.
Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. März 2010 beschlossen.
Original unterzeichnet von den Vorstandsmitgliedern:
Manfred Raab, Klaus Werdin, Elisabeth Aberger, Ernst Pastetzky,
Ute Lonsky, Norbert Lonsky, Friedrich Eschwey.